AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für Ankauf, Analyse, Verarbeitung und Verkauf von Edelmetallen, Edelsteinen, versilbertem Material, Zinn und sonstigen Wertstoffen 

§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, Lieferungen, Dienstleistungen, Angebote und Ankäufe der Sterec GmbH, Fürstenhof 64-66, 59368 Werne (nachfolgend „Dienstleister“ oder „Anbieter“) im Verkehr mit Unternehmen (nachfolgend „Kunden“). Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Dienstleister mit seinen Kunden über die angebotenen Dienstleistungen, Werkleistungen oder den Ankauf von Material schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Dienstleistungen, Werkleistungen, Angebote und Ankäufe, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Dienstleister ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Dienstleister auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

A. Ankauf, Analyse und Verarbeitung

§ 2 Vertragsschluss
(a) Der Kunde kann ein Angebot zur Bewertung und Analyse seines Materials mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Telefax abgeben. Ein Vertrag über die Bewertung und Analyse und gegebenenfalls Verarbeitung kommt zustande, sobald bei Abholung an uns oder die von dem Dienstleister beauftragte Transportperson übergeben wird oder dem Dienstleister das Material per Lieferung zugeht. 

(b) Ein Kaufvertrag über den Ankauf des vom Kunden angebotenen Materials kommt erst zustande, nachdem der Dienstleister das Material untersucht und dem Kunden ein Angebot per E-Mail oder Telefax unterbreitet hat und der Kunde dieses annimmt.

(c) Der Dienstleister ist zur Angebotsabgabe nicht verpflichtet. Ein Preisangebot des Dienstleisters ist nur bei sofortiger Annahme durch den Kunden verbindlich. Erfolgt keine sofortige Annahme, verfällt die Angebotsbindung und ein Ankauf erfolgt zum Tageskurs bzw. zum aktuellen Rohstoffpreis.

§ 3 Preise und Fixierungen
(a) Der Ankaufspreis richtet sich grundsätzlich nach dem Kurs zum Zeitpunkt des Ankaufs, soweit nicht ausdrücklich vorab ein anderer Preis vereinbart wurde (Fixierung). 

(b) Ein Anspruch des Kunden auf Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises (Fixierung) besteht, sofern der im Angebot angegebene Reinheitsgehalt und die angegebene Menge mit der tatsächlich eingegangenen Ware übereinstimmen. 

(c) Eine Fixierung eines Preises für eine bestimmte Ankaufseinheit ist für den Kunden bindend und kann für diese Ankaufseinheit nicht erneut vorgenommen werden. Als Ankaufseinheit verstehen wir eine vom Kunden festgelegte, bestimmte Menge eines Edelmetalls oder sonstigen Ankaufsgegenstandes, für die ein Preis verbindlich fixiert wird. Jede Ankaufseinheit ist mengenmäßig abgeschlossen und von anderen Ankaufseinheiten desselben Kunden abgrenzbar. Sobald der Kunde für eine konkrete Ankaufseinheit einen Preis fixiert, ist diese Fixierung verbindlich. Der Kunde kann diese Menge nicht erneut für eine weitere Fixierung verwenden. Mehrere Fixierungen für mehrere, jeweils gesondert bestimmte Ankaufseinheiten sind möglich.

(d) Voraussetzung des Anspruchs des Kunden auf Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises (Fixierung) ist, dass die jeweils fixierte Materialmenge innerhalb von fünf Werktagen nach Fixierung bei dem Dienstleister eingeht. Geht das Material nicht fristgerecht ein, kann der Dienstleister verlangen, dass der Kunde Material im Wert des fixierten Preises nachliefert oder den überschießenden Geldwert erstattet. Bei verspäteter Lieferung kann der Dienstleister ein neues, auf den dann aktuellen Tageskurs bezogenes Angebot unterbreiten.

§ 4 Untersuchung, Bewertung und Beschädigungsrisiko

(a) Nach Eingang untersucht der Dienstleister das Material. Der Kunde stimmt zu, dass zur Bestimmung des Feingehalts Säuren, Schleifwerkzeuge eingesetzt werden können, was zu dauerhaften Verfärbungen, Kerben oder irreparabler Zerstörung führen kann, insbesondere bei Mischmaterialien, Steinen, Gläsern oder Uhrwerken. 

(b) Der Kunde ist darüber informiert, dass für die Gewichtsermittlung sämtliche Bestandteile entfernt werden, die nicht aus Edelmetallen oder Zinn bestehen, insbesondere Füllungen, Fremdstoffe oder eingearbeitete nichtmetallische Bestandteile. Eine Wiederherstellung des Ausgangszustands ist ausgeschlossen. 

(c) Feinmetallgehalte basieren auf der Analyse des Dienstleisters. Diese Analyse gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen substantiiert widerspricht.

(d) Kommt kein Kaufvertrag zustande, bestehen keine Wertersatzansprüche des Kunden für Schäden aus den Untersuchungen.

(e) Der Dienstleister bewertet das Material nach den zum Verkaufszeitpunkt aktuellen Rohstoffpreisen, es sei denn ein Preis wurde fixiert.

(f) Bei sonstigen Materialien und Wertstoffen, die nicht Edelmetalle, versilberte Materialien oder Zinn sind, unterbreitet der Dienstleister ein Angebot zur Aufarbeitung, gegebenenfalls unter Einschaltung von Subunternehmern.

§ 5 Lieferung, Abholung und Zahlung bei hochhaltigen Edelmetallen

(a) Bei hochhaltigen Edelmetallen (Gold, Silber, Platin oder Palladium) holt der Dienstleister nach Vereinbarung das Material bei dem Kunden ab. Mit der Übergabe an den Dienstleister oder die von ihm beauftragte Transportperson geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Dienstleister über. 

(b) Nach Eingang Ihres Materials wird dieses untersucht, sortiert und bewertet. Es kann ebenso geschmolzen werden, um den Feingehalt festzustellen. Das Bewertungs- bzw. Schmelzergebnis teilt der Dienstleister dem Kunden unverzüglich mit. 

(c) Sobald der Kunde den Verkauf erklärt, erstellt der Dienstleister eine Gutschrift über den entsprechenden Betrag. Die Vergütung kann wahlweise in Geld, durch Gutschrift auf Ihrem Kundenkonto, durch unmittelbaren Verkauf der ausgebrachten Edelmetalle oder bei bestimmten Edelmetallen per Transfer auf ein Edelmetallkonto erfolgen.

(d) Kommt ein Kaufvertrag über den Ankauf zustande, gilt vorrangig der vereinbarte Preis, sonst der aktuelle Tagespreis für Ankäufe, auch wenn das angekaufte Edelmetall erst durch Recycling gewonnen wird. Fehlerhafte Gutschriften, die auf Irrtümern, Schreibfehlern oder sonstigen Gründen beruhen, darf der Dienstleister durch Stornogutschrift oder Gutschriftskorrektur berichtigen.

§ 6 Eigentum, Verarbeitung, Vermischung, Kontoführung und Abrechnung

(a) Der Dienstleister bewertet und analysiert das eingelieferte Material.  Das Material wird sortiert und kann zur Analyse und Weiterverarbeitung eingeschmolzen werden. Der Kunde willigt ausdrücklich ein, dass das von ihm eingelieferte Material untersucht und gegebenenfalls eingeschmolzen wird.

(b) Mit dem Einschmelzen geht das Eigentum am Material nicht automatisch auf den Dienstleister über. 

(c) Bei Kauf oder Verkauf einer bestimmten Menge eines Edelmetalls erfolgt der Eigentumsübergang mit Erstellung der Gutschrift auf dem Kundenkonto. Der Dienstleister ermittelt Gewichte und Gehalte im Rahmen der Analyse und informiert den Kunden auf dieser Grundlage über die Abrechnung. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde zustimmt oder nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Teilt der Dienstleister auf Wunsch des Kunden vorab das Analyseergebnis mit, gilt diese Vorabinformation als Abrechnung. Mit Verbindlichkeit der Abrechnung erstellt der Dienstleister 

die Gutschrift; mit Gutschriftsstellung geht das Eigentum auf den Dienstleister über und er darf das Material weiterverarbeiten.

§ 7 Lieferung, Abholung und Zahlung bei versilbertem Material und Zinn

(a) Der Dienstleister holt nach Vereinbarung versilbertes Material und Zinn über geeignete Versanddienstleister ab. Alternativ kann der Kunde nach Absprache direkt bei dem Dienstleister anliefern. 

(b) Der Dienstleister sortiert das Material nach seinen Kriterien und teilt dem Kunden das Sortierergebnis mit. Bis zu dem Einverständnis des Kunden bleibt das Material in seinem Eigentum. Er kann einzelne Materialklassen oder das gesamte Material zurückfordern. Sobald der Kunde den Verkauf erklärt, erstellt der Dienstleister eine Gutschrift auf dem Kundenkonto und überweist den fälligen Betrag.  Bei Kauf oder Verkauf einer bestimmten Materialmenge erfolgt der Eigentumsübergang mit Erstellung der Gutschrift auf dem Kundenkonto.

(c) Die Vergütung kann wahlweise in Geld, durch Gutschrift auf Ihrem Kundenkonto oder durch unmittelbaren Verkauf der ausgebrachten Edelmetalle erfolgen.

§ 8 Lieferung, Abholung und Zahlung bei sonstigen Materialien und Wertstoffen

(a) Bei sonstigen Materialien, die nicht Edelmetalle, versilberte Materialien oder Zinn sind, erfolgt eine Abholung nur nach gesonderter Vereinbarung. Der Dienstleister kann Subunternehmer zur Aufarbeitung einsetzen. 

(b) Der Dienstleister ist berechtigt, das eingelieferte Material zur Prüfung, Analyse, Bearbeitung oder Aufbereitung an geeignete Subunternehmer weiterzugeben. Der Kunde ermächtigt den Dienstleister bereits jetzt, alle hierfür erforderlichen Verfügungen über das Material vorzunehmen, einschließlich einer Eigentumsübertragung an Subunternehmer, soweit deren Geschäftsbedingungen dies voraussetzen. Der wirtschaftliche Anspruch des Kunden auf Auszahlung des Materialwertes bleibt hiervon unberührt.  

(c) Der Dienstleister teilt dem Kunden das Sortier- beziehungsweise Analyseergebnis mit und unterbreitet ein Ankaufsangebot. Sobald der Kunde den Verkauf erklärt, erstellt der Dienstleister eine Gutschrift auf dem Kundenkonto und überweist den fälligen Betrag. Bei Verkauf einer bestimmten Materialmenge erfolgt der Eigentumsübergang spätestens mit Erstellung der Gutschrift auf dem Kundenkonto.

(d) Die Vergütung kann wahlweise in Geld, durch Gutschrift auf Ihrem Kundenkonto oder durch unmittelbaren Verkauf der ausgebrachten Materialien und Wertstoffe erfolgen.

§ 9 Verfahren und Bearbeitungszeiten

(a) Versilbertes Bestecken und Zinn müssen zunächst sortiert werden. Die Dauer der Bearbeitung bis zum Sortierergebnis hängt dabei von der Materialmenge ab. Bei hochhaltigen Edelmetallen rechnet der Dienstleister üblicherweise innerhalb von fünf bis zehn Werktagen ab Zugang des Materials ab.

(b) Befinden sich Messer im Material, kann sich die Bearbeitung verlängern. 

(c) Bei sonstigen Materialien hängt die Dauer der Bearbeitung vom gewählten Aufarbeitungsweg ab. Für die Aufarbeitung kommen je nach Material Schmelzung, chemische Aufarbeitung, Veraschung oder Testscheidungen in Betracht. Die etwaigen Kosten der einzelnen Verfahrensschritte werden im Angebot und in der Endabrechnung detailliert ausgewiesen.

§ 10 Zusicherungen des Kunden, Hinweispflichten, Gefahrgut und verbotene Stoffe

(a) Mit Übergabe, Übersendung oder Abholung des Materials sichert der Kunde zu, Alleineigentümer oder verfügungsberechtigt zu sein. Der Dienstleister kann Nachweise hierüber verlangen.

(b) Das Material muss frei von Rechten Dritter sein, darf nicht aus rechtswidrigen Handlungen stammen und darf nicht gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere geldwäscherechtliche Vorgaben, verstoßen.

(c) Der Kunde handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(d) Dem Kunden ist es untersagt, Material mit Schadstoffen oder erhöhter Radioaktivität zu übersenden. Hierzu gehören Waren, die Arsen, Beryllium, Wismuth, Zink, Cadmium, Quecksilber, Selen, Tellur, Brom, Chlor, Jod, Fluor sowie Aluminiumoxid enthalten. 

(e) Der Kunde versichert, dass die in Materialien enthaltenen Stoffe nach der REACH-Verordnung registriert sind oder keiner Registrierungspflicht unterliegen und erforderliche Zulassungen vorliegen. Der Dienstleister kann verlangen, dass Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt werden. Bei Gefahrgut muss der Kunde dies spätestens drei Werktage vor Abholung mitteilen.

(f) Der Kunde haftet für Schäden, die auf nicht angezeigte oder nicht rechtzeitig angezeigte gefährliche oder schädliche Eigenschaften zurückzuführen sind.

§ 11 Mengenmäßige Erfassung, Verwahrung und gattungsgleiche Herausgabe

(a) Der Dienstleister teilt dem Kunden das Ergebnis der Untersuchung sowie eine etwaige Abrechnung oder ein Ankaufsangebot in Textform, in der Regel per E-Mail, mit. Erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang dieser Mitteilung keine anderslautende Erklärung des Kunden, ist der Dienstleister berechtigt, das Material mengenmäßig einem Kundenkonto zuzuordnen und gemeinsam mit gleichartigem Material aufzubewahren, zu vermischen oder weiterzuverarbeiten.

(b) Dem Kunden ist bekannt und er erklärt sich damit einverstanden, dass ab diesem Zeitpunkt eine Rückgabe des ursprünglich eingelieferten Materials in identischer körperlicher Form nicht mehr möglich ist und ein etwaiger Herausgabeanspruch ausschließlich auf quantitativ und qualitativ gleichwertiges Material gerichtet ist. 

§ 12 Rückabwicklung

(a) Kommt innerhalb von drei Wochen nach Bewertung und Analyse keine Einigung über den Verkauf zustande, kann der Kunde die Rücksendung verlangen. In diesem Fall ist der Dienstleister nur zur Rückgewähr von Material verpflichtet, das dem eingelieferten Material quantitativ und qualitativ gleichwertig ist. 

(b) Die Rücksendung erfolgt ausreichend versichert an die vom Kunden hinterlegte Adresse; die Bearbeitungs- und Versandkosten trägt der Kunde.

§ 13 Pfandrecht

(a) Der Kunde räumet dem Dienstleister ein Pfandrecht an allen im Rahmen der Geschäftsverbindung in dessen Besitz oder in dessen Verfügungsmacht gelangenden Werten ein, einschließlich aller Sachen, Rechte und Ansprüche gegen den Dienstleister. Das Pfandrecht berührt das Recht des Dienstleisters zur Bewertung und Analyse, zum Einschmelzen, zur Verarbeitung und zum Verkauf eingelieferten Materials nicht. Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung. 

(b) Der Dienstleister hält Werte nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse zurück und ist zur Verwertung berechtigt, wenn fällige Verbindlichkeiten trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und Androhung der Verwertung nicht erfüllt werden. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Dienstleisters um mehr als fünfzehn Prozent, gibt er auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung und Prüfpflichten

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Abtretungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Dienstleisters, soweit kein Fall des § 354a HGB vorliegt. Handelt der Kunde als Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB; unterlässt der Kunde eine unverzügliche Anzeige, gelten die Leistungen als genehmigt.

B. Verkauf

§ 15 Vertragsschluss

(a) Die Angebote des Dienstleisters sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Kunde kann verbindliche Kaufangebote telefonisch oder per E-Mail abgeben. 

(b) Mit der unverzüglich übersandten Zugangsbestätigung erklärt der Dienstleister zugleich die Annahme, sodass der Kaufvertrag zustande kommt.  

(c) Bei telefonisch abgegebenen Kaufangeboten kommt der Vertrag mit sofortiger Annahme zustande, andernfalls ist der Kunde an das Angebot nicht mehr gebunden.

§ 16 Preise 

(a) Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Leistungen und Lieferungen. 

(b) Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. 

(c) Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Tagespreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(d) Preise verstehen sich in EUR ab Lager zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Exporten fallen gegebenenfalls Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben an.

§ 17 Lieferung, Termine, Teilleistungen, Export und Verzug

(a) Lieferungen erfolgen ab Lager. Fristen und Termine verstehen sich als annähernd, sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt ist. Bei Versendung beziehen sich Fristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer. 

(b) Erfüllt der Kunde eigene Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht rechtzeitig, verlängern sich die Fristen des Dienstleisters um den Zeitraum der Säumnis zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 

(c) Bei höherer Gewalt oder sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, von dem Dienstleister nicht zu vertretenden Ereignissen ist der Dienstleister bei dauerhafter Leistungsstörung zum Rücktritt berechtigt; bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Fristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich Anlauffrist. Soweit dem Kunden dadurch die Abnahme unzumutbar wird, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung zurücktreten.

(d) Der Dienstleister darf Teillieferungen vornehmen, sofern diese für den Kunden im Rahmen des Vertragszwecks verwendbar sind, die Restlieferung sichergestellt ist und dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(e) Bei Exporten sind nationale und internationale Ausfuhrvorschriften zu beachten. Für Einfuhrvorschriften und Zölle im Bestimmungsland ist der Kunde verantwortlich.

(f) Unsere Haftung bei Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach § 18.

§ 18 Eigentumsvorbehalt 

(a) Der nachfolgende Eigentumsvorbehalt sichert alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem insoweit geführten Kontokorrent. 

(b) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Dienstleisters. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Bis zum Verwertungsfall darf der Kunde die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern; Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

(c) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erwirbt der Dienstleister Eigentum oder im Verhältnis der Werte Miteigentum an der neuen Sache; hilfsweise tritt der Kunde dem Dienstleister sein künftiges Eigentum sicherungshalber ab. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware, gilt Entsprechendes. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, tritt er die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber, bei Miteigentum anteilig, bereits jetzt sicherungshalber an den Dienstleister ab. Gleiches gilt für an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Ansprüche, etwa aus Versicherung oder unerlaubter Handlung.

(d) Der Dienstleister ermächtigt den Kunden widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die Ermächtigung kann im Verwertungsfall widerrufen werden. Bei Drittzugriffen hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum des Dienstleisters hinzuweisen und diesen zur Rechtsdurchsetzung zu informieren. Soweit der Dritte die Kosten nicht trägt, haftet der Kunde hierfür.

(e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Dienstleisters um mehr als fünfzehn Prozent, gibt der Dienstleister auf Verlangen Sicherheiten frei. 

(f) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, kann der Dienstleister vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe verlangen.

§ 19 Gewährleistung und Verjährung

(a) Es bestehen gesetzliche Mängelrechte. 

(b) Gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern verjähren Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang. 

(c) Ausgenommen bleiben Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, Ansprüche aus übernommenen Beschaffenheitsgarantien sowie Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. 

C. Allgemeine Regelungen

§ 20 Haftung

(a) Die Haftung des Dienstleisters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die rechtzeitige und mangelfreie Lieferung sowie Schutz-, Beratungs- und Obhutspflichten. 

(b) Haftet der Dienstleister dem Grunde nach, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die er bei Vertragsschluss als mögliche Folge voraussehen konnte oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen; mittelbare und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, wenn sie typischerweise zu erwarten sind. 

(c) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden auf einhunderttausend Euro je Schadensfall begrenzt, auch bei Verletzung wesentlicher Pflichten. Die Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

(d) Unberührt von den vorgenannten Regelungen (a) bis (c) bleiben die Haftung für Vorsatz, für garantierte Beschaffenheiten, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 21 Geldwäsche- und Identifizierungspflichten

(a) Der Dienstleister ist an die gesetzlichen Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebunden und kann verpflichtet sein, die Identität des Kunden festzustellen, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und Transaktionen zu melden. 

(b) Der Kunde ist verpflichtet, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen; ohne ausreichende Identifizierung darf der Dienstleister Geschäfte ablehnen oder beenden.

§ 22 Außergerichtliche Streitbeilegung

Der Dienstleister ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

§ 23 Schlussbestimmungen

(a) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Dienstleisters, wenn der Kunde Kaufmann ist. 

(b) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

(c) Enthält der Vertrag oder diese Bedingungen Lücken, gelten die Regelungen als vereinbart, die die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrags bei Kenntnis der Lücke getroffen hätten.